Vereinigung der Versicherten und Rentner/-innen der
BARMER Ersatzkasse e.V.*
in der Fassung vom 26. September 1996
zuletzt geändert am 11. Dezember 2002
*) Vereinsregister Hamburg, Nr. 69 VR 15095
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen:
"BARMER - Versichertenvereinigung - Vereinigung der Versicherten und Rentner/-innen der BARMER Ersatzkasse e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Hamburg.
- Er ist parteipolitisch ungebunden.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck
- Der Verein nimmt die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder insbesondere als Versicherte der BARMER Ersatzkasse und der Angestelltenversicherung wahr. Er tritt für die Beibehaltung der bewährten Gliederung der deutschen Sozialversicherung und für die Stärkung des Gedankens der Selbstverwaltung ein.
- Zur Erreichung dieser Ziele soll er sich an den Wahlen für die Sozialversicherung beteiligen und kann hierfür Vorschlagslisten für die Wahlen zum Verwaltungsrat der BARMER Ersatzkasse sowie zu den Vertreterversammlungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Berufsgenossenschaften einreichen.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur Personen sein, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind oder waren.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt und Aufnahme. Der Beitritt ist einem Mitglied des Vorstandes gegenüber schriftlich zu erklären. Er/Sie bewirkt den Erwerb der Mitgliedschaft erst, wenn die Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestätigt ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- mit Zugang der Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand
- durch Ausschluss
§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
- Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss, mit dem das Mitglied ausgeschlossen wird, ist diesem schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung unter Zugrundelegung des Bedarfs für die Erfüllung der Vereinszwecke festgelegt wird.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie ist durch Vorstandsbeschluss schriftlich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von einem durch die Mitgliederversammlung jeweils zu Versammlungsbeginn zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Festsetzung des Beitrages,
- Beschlussfassung über Satzungsveränderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des
§ 8 Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand des Vereins. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch über das Amt des/der Vorstandsvorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters/Stellvertreterin.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB. Der/die Geschäftsführer/in braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Nach Beschlussfassung über die Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die an einen Beschluss der Mitgliederversammlung über das Vermögen des Vereins gebunden sind.
Beitrag
Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 7 (4) der Satzung
Die Mitgliederversammlung beschließt am 6.12.01:
Der Jahresbeitrag beträgt Euro 8,- je Vereinsmitglied, weitere Mitglieder einer Familie des Vereinsmitgliedes zahlen als Vereinsmitglied einen Jahresbeitrag von Euro 5,- und FunktionärInnen Euro 26,-
Name
Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 7 (4) der Satzung
Die Mitgliederversammlung beschließt am 11.12.02:
Der Name des Vereins wird geändert in: BARMER - Versichertenvereinigung, Vereinigung der Versicherten und Rentner/-innen der BARMER Ersatzkasse e.V.