AltersteilzeitSozialpolitik von A-Z
Bei Beschäftigten in Altersteilzeit muss der Arbeitgeber das Bruttoentgelt um mindestens 20 Prozent aufstocken. Dieser Aufstockungsbetrag ist beitragsfrei, solange er zusammen mit dem Nettoarbeitslohn den maßgeblichen Arbeitslohn monatlich nicht übersteigt. Der maßgebliche Arbeitslohn ist der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte.
Um gravierende Nachteile auf dem Rentenkonto zu verhindern, zahlt der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung. Diese müssen die Differenz zwischen dem Teilzeitverdienst und 90 Prozent der Vollzeitbezüge abdecken. Der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ist steuer- und beitragsfrei. Für Personen, die Altersteilzeitarbeit leisten, sind zum Ende der Vollbeschäftigung eine Abmeldung und zu Beginn der Altersteilzeit eine Anmeldung erforderlich. Kann das Wertguthaben nicht gemäß der getroffenen Vereinbarung verwendet werden (zum Beispiel weil das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig endet), liegt ein Störfall vor. In dieser Situation hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt, welches nicht vereinbarungsgemäß verwendet wurde, mit einer "Sonstigen Entgeltmeldung" (Abgabegrund "55") zu melden. Bezog der Arbeitnehmer während der Altersteilzeitphase eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld), hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag nach § 163 Absatz 5 SGB VI mit einer "Sonstigen Entgeltmeldung" (Abgabegrund "56") zu melden. Die jeweilige Meldung ist spätestens bis zum Zeitpunkt der ersten folgenden Lohn-/Gehaltsabrechnung zu erstatten. Abgesehen von diesen Sonderfällen fallen während der Phase der Altersteilzeit auch die sonst üblichen Meldungen (zum Beispiel Anmeldung, Jahresmeldung) an. Quelle: www.barmer.de |
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