Widerspruchsausschuss
Was macht eigentlich ein Widerspruchsausschuss?
Widerspruchsausschuss (BfA) Wenn Sie mit Entscheidungen der BfA nicht einverstanden sind (z.B. Rentenbescheid oder Entscheidung über Rehabilitation) können Sie Widerspruch einlegen. In den Schreiben der BfA wird darauf hingewiesen und Sie werden auch auf Fristen aufmerksam gemacht, innerhalb derer Sie Widerspruch einlegen müssen. Ihre „Einsprüche“ landen dann in Ausschüssen, die darüber entscheiden, ob die Entscheidung korrekt war oder ob die „Einsprüche“ berechtigt waren. Im Amtsdeutsch heißt das: Überprüfung von Verwaltungsakten, gegen die Widerspruch erhoben wurde. In den Widerspruchsausschüssen arbeiten VertreterInnen der Selbstverwaltung (Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen) und der Verwaltung. Von Januar bis August 2004 sind in der zentralen Widerspruchsstelle 86.535 Widersprüche eingegangen, davon konnten bisher 83.501 erledigt werden (Stand November 2004) |
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