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Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V.

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Arbeitgeber/Arbeitgeberin

Sozialpolitik von A-Z

  1. A. ist jede natürliche oder juristische Person (z.B. AG) sowie jede Behörde, die zumindest eine weisungsgebundene Person (Arbeitnehmer/in) beschäftigt. Rechte und Pflichten des A. ergeben sich aus individuellen Arbeitsverträgen, kollektiven Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen. Hierzu gehören neben der Zahlung des Arbeitsentgeltes insbesondere Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern.
  2. Der Begriff A. wird oft als Abkürzung für die Verbände der Arbeitgeber, z.B. die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Gesamtmetall etc., verwendet.
Quelle: Schubert/Klein, Das Politiklexikon, Bonn 2001: Verlag J.H.W. Dietz


 

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