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Arbeitgeber/Arbeitgeberin
Sozialpolitik von A-Z
- A. ist jede natürliche oder juristische Person (z.B. AG) sowie jede Behörde, die zumindest eine weisungsgebundene Person (Arbeitnehmer/in) beschäftigt. Rechte und Pflichten des A. ergeben sich aus individuellen Arbeitsverträgen, kollektiven Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen. Hierzu gehören neben der Zahlung des Arbeitsentgeltes insbesondere Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern.
- Der Begriff A. wird oft als Abkürzung für die Verbände der Arbeitgeber, z.B. die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Gesamtmetall etc., verwendet.
Quelle: Schubert/Klein, Das Politiklexikon, Bonn 2001: Verlag J.H.W. Dietz
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