EinspruchsgesetzSozialpolitik von A-Z
E. sind Gesetze des Bundes, zu denen die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, gegen die er aber Einspruch erheben kann (Art. 77 GG). Der Einspruch kann von einer Mehrheit des Bundestages in einer erneuten Beratung des entsprechenden Gesetzes zurückgewiesen werden. Ggt.: Zustimmungsgesetze
Quelle: Schubert/Klein, Das Politiklexikon, Bonn 2001: Verlag J.H.W. Dietz |
|


