Arztwahl, freieSozialpolitik von A-Z
Jede Bürgerin, jeder Bürger hat das Recht, sich eine Ärztin oder eine Arzt frei zu wählen. Das garantiert uns das Grundgesetz in Artikel 2, Absatz 1 (Vertragsfreiheit). Das gilt für PrivatpatientInnen und für PatientInnen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Die freie Arztwahl gilt für HausärztInnen, für die Behandlung durch FachärztInnen und auch die stationäre Behandlung im Krankenhaus. Einige gesetzliche Krankenkassen nutzen die Möglichkeit, die im Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) eröffnet worden ist: Sie schließen integrierte Verträge ab. Das können Verträge mit Krankenhäusern sein, die eine Behandlung sozusagen „aus einer Hand“ organisieren. Das bedeutet für PatientInnen, sie werden in diesem Krankenhaus operiert und von dort bspw. in eine bestimmte Rehabilitationseinrichtung überwiesen. Das verhindert Doppeluntersuchungen und stellt sicher, dass die Reha-Einrichtung schon vorher genau weiß, wer mit welchen Operationsergebnissen zur Weiterbehandlung kommt. Wenn Sie an solchen integrierten Verträgen teilnehmen, verzichten Sie in diesem Fall auf die freie Arztwahl, da feststeht, wer sie behandelt. Bei welchen Kassen und in welchen Städten welche Verträge existieren, erfragen Sie am besten bei Ihrer Kasse. |
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